Abzugsmöglichkeiten von Fahrtkosten für Berufspendler verbessert

Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können sie nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen den Fahrpreis ansetzen, wenn er die Entfernungspauschale übersteigt. Werden im Laufe eines Jahres sowohl der Pkw als auch Bus oder Bahn benutzt, liegt der Ticketpreis oft nur bei taggenauer Berechnung jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale.

Die Finanzämter bevorzugten bislang allerdings die einfachere jahresübergreifende Sichtweise und verglichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise für die öffentlichen Verkehrsmittel. Das führte im Ergebnis dazu, dass es regelmäßig beim Ansatz der Entfernungspauschale blieb, sofern der Berufspendler im Jahr nicht ganz überwiegend Bus und Bahn benutzt hatte.

So auch im Streitfall geschehen. Der Steuerpflichtige war im Laufe des Jahres näher an seinen Arbeitsplatz herangezogen und wollte ab diesem Zeitpunkt die höheren Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel absetzen. Das billigte das Finanzamt jedoch nicht.

Der Bundesfinanzhof wiedersprach dieser Rechtsansicht jetzt zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind auch von der Finanzverwaltung pro Tag mit der Entfernungspauschale zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag kann dann bei den Werbungskosten des Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden.

Die Ermittlung auf den einzelnen Tag bezogen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag berechnet wird. Es kann sich nicht um einen Jahresbetrag handeln, da das Ergebnis aus Entfernung mal Kilometersatz ständigen Änderungen unterworfen sein kann.

BFH, Urteil vom 11.5.2005, VI R 40/04, unter www. iww.de, Abrufnr. 052122