Abzug von Unterhaltsleistungen bis zu 7.680 €

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung, der im Jahr 2003 7.188 € betrug, wurde ab 2004 auf 7.680 € erhöht. Steuerpflichtige, die diesen Betrag voll ausschöpfen wollen, sollten ihre Zahlungen etwas erhöhen.

§ 33a Abs.1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.