Abzug von Unterhaltsleistungen bereits

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Bislang wurde durch einen Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften die Auffassung vertreten, dass für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch eine Bedürftigkeit des Unterstützten erforderlich ist. Damit war im Ergebnis nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Kam der Unterstützte aber beispielsweise seiner Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu verwerten, nicht nach, war er nicht bedürftig und damit auch nicht unterhaltsberechtigt.

Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:

€¢ Die Höchstbeträge,
€¢ die Berücksichtigung des eigenen Vermögens der unterstützten Person,
€¢ die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
€¢ die Opfergrenze, die sich auf das angemessene Verhältnis der Unterhaltszahlungen zum Nettoeinkommen des Leistenden bezieht.

Abschließend kann man festhalten, dass die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise zu Vereinfachungen führt. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben.

BFHurteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05, DStRE 2006, 1264