Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Aushilfen

Seit dem 1.April 1999 müssen die Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 10% und zur Rentenversicherung in Höhe von 12% bezahlen. Diese pauschalen Beiträge belasten allein die Arbeitgeber. Besonderheiten ergeben sich nur in den Fällen, in denen die geringfügig entlohnten Arbeitnehmer auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Die in diesen Fällen zu zahlenden Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung haben die Beschäftigten selbst aufzubringen und der Arbeitgeber ist insoweit berechtigt, die Aufstockungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einzubehalten.

Die Betriebsprüfungsdienste der Rentenversicherungsträger haben wiederholt festgestellt, dass Arbeitgeber von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern die Hälfte der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung als Arbeitnehmeranteile einbehalten haben. Da die Arbeitgeber nicht befugt sind, entsprechende Beitragsabzüge vorzunehmen, sind die Betriebsprüfungsdienste gehalten, diese Vorgehensweise zu beanstanden. Denn Arbeitgeber, die einem Beschäftigten einen höheren Beitrag vom Arbeitsentgelt abziehen, als den Teil, den der Beschäftigte zu tragen hat, handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann von den Betriebsprüfungsdiensten der Rentenversicherungsträger mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet werden.

Arbeitgeber-Info der BfA Nr.3/2000 v. 26.Mai 2000.