Abzug von Kurkosten

Mit Urteil vom 1.Februar 2001 hat der BFH entschieden, dass Kosten für eine Ayur-Veda-Behandlung - wie alle Kurkosten - nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen, wenn die Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest als medizinisch notwendig erklärt worden ist. Da es sich bei der Ayur-Veda-Therapie um eine vorbeugende, die Gesundheit ganz allgemein fördernde Maßnahme handelt, ist die Beschaffung eines solchen Attests in der Praxis kaum möglich, und die Kosten sind deshalb i.d.R. steuerlich nicht abzugsfähig.

BFH-Urteil v. 1.2.01 (III R 22/00) in Der Betrieb 2001 S.1342.