Abzug von Krankheitskosten

- Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig waren. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Personen die Heilbehandlung vornehmen, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind. Das muss nicht ein Arzt sein, sondern es kann auch eine andere Person sein, die zur Heilbehandlung zugelassen ist.

An der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ändert sich nichts, wenn die Krankenkasse die Kosten übernommen hätte, falls die Heilbehandlung durch einen Arzt vorgenommen worden wäre. Dies hat das Finanzgericht München in einem Fall entschieden, in dem eine Podologin eine Heilbehandlung gegen Warzen vorgenommen hatte.

Urteil des FG München v. 21.12.99 (2 K 2893/98-rkr.) in EFG 2000 S.433.

- Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel, deren Kosten die Krankenkassen nicht mehr erstatten, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit der Anwendungen bestätigt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin in einem rechtskräftigen Urteil vom 2.Dezember 1999 reicht es für den steuerlichen Nachweis aus, wenn der Arzt einmal eine "Pauschalverordnung" ausstellt, wonach der Steuerpflichtige ein bestimmtes Medikament zur Heilung und Linderung seiner Krankheit benötigt. Einer ­ jedes Mal neu auszustellenden ­ Einzelverordnung bedarf es in solchen Fällen also nicht.

Urteil des FG Berlin v. 2.12.99 (4 K 4107/99-rkr.) in EFG 2000 S.258.

- Aufwendungen für Brillen sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn die Sehhilfen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefertigt werden.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.1.00 (4 K 1352/97-rkr.) in EFG 2000 S.434.