Abzug von Kosten für einen Auslandssprachkurs

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es bei Exportsachbearbeitern um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht.

Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 10.April 2002 (BStBl 2002 II,579) z.B. auch dann, wenn die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Das betrifft z.B. Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der zu einem ausländischen Konzern gehört, da der berufliche Aufstieg in solchen Fällen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer an Besprechungen teilnehmen kann, die in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden. Abzugsfähi‚¬/Jahr.

• Begünstigt werden jetzt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001,1188).

Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt sollte der Abzug der Kosten für einen Sprachkurs nicht mit einer geplanten Auslandstätigkeit begründet werden. Denn Einnahmen im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit sind in Deutschland steuerfrei, so dass Aufwendungen, die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

Auslandssprachkurse

Der BFH hat mit Urteil vom 13.Juni 2002 entschieden, dass bei einem Sprachkurs, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattfindet, nicht unterstellt werden kann, dass der Sprachkurs mehr Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dem steht die Gewährleistung der Dienst­leistungsfreiheit durch Art.59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entgegen. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an. Danach gelten jetzt für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei Auslandssprach­kursen, die in einem Land der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stattfinden, die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Inlandssprachkurs (BStBl 2003 II,447).