Abzug eines Sprachkurses als Werbungskosten oder Sonderausgaben

Die neuere Rechtsprechung unterscheidet nicht mehr danach, ob ein Sprachkurs im Inland oder Ausland durchgeführt wurde. Aufwendungen für einen Sprachkurs sind danach als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht, etwa bei Exportsachbearbeitern. Zur Anerkennung als Werbungskosten reicht es dagegen nicht aus, wenn die Fremdsprachenkenntnisse in einem bestimmten Beruf allgemein nützlich sind.
Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht z.B. auch, wenn die Kenntnisse in einer bestimmten Sprache bei einer Bewerbung unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung sind. Der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache im Hinblick auf eine erst in ferner Zukunft angestrebte berufliche Veränderung reicht für die Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001 S.1188).
Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden aber grundsätzlich nur Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, welche die Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.