Steuertipps Aktuell
Abwehrmaßnahme gegen Allergie kann ohne vorheriges Attest absetzbar sein
Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma durch Birkenpollenallergie leiden. Ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, welches vor Durchführung der Abwehrmaßnahme erstellt wurde, ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Grundsatz
Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.
Ausnahme
Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor. Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden.
BFHurteil vom 15.3.2007, Az. III R 28/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072718