Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze

Vorsteuern aus Eingangsleistungen können abgezogen werden, wenn damit steuerpflichtige Umsätze verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn es zu diesem Zeitpunkt an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Absicht beim Steuerpflichtigen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen tatsächlich vorhanden ist. In diesem Fall dürfen die Vorsteuerbeträge erst einmal nicht geltend gemacht werden. Eine Konkretisierung oder Änderung der ursprünglichen Absicht wirkt nicht zurück. Daher ist die Vorsteuer auch erst zu diesem Zeitpunkt und nicht nachträglich abziehbar.

Nach zunächst misslungenem oder bewusst unterbliebenem Vorsteuerabzug von nach 2004 anfallenden Vorsteuern ist dieser im Jahr der Änderung der Verhältnisse sofort und in vollem Umfang nachholbar. Dabei ist der Berichtigungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht beschränkt. Diese umsatzsteuerliche Regelung wirkt daher bei Grundstücken bei Zuordnung zum Umlaufvermögen (Grundstückshändler) auch nach dem Ablauf von zehn Jahren weiter.