Absetzung eines privat angeschafften PC

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.Februar 2004 entschieden, dass die Kosten eines privat angeschaffenen und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten fallen nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich benutzt worden.

Nach Ansicht des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Wenn der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sei der Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.

Der BFH hat im Urteil vom 19.Februar 2004 ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PCanlage, z.B. der Monitor, Drucker und Scanner, in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs.2 EStG sind, sodass die Anschaffungskosten dieser Geräte im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.

BFHurteil v. 19.2.04 (VI R 135/01) in Der Betrieb 2004 S.1018.