Absetzbarkeit von Dienstleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften

Seit diesem Jahr sind Dienste rund um Haus und Wohnung in zweifacher Weise absetzbar. Einmal im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) und neu für Handwerksarbeiten (förderwürdig sind hier allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten). D.h., es werden auch alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert. Dabei können jeweils 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 EUR, also bis 600 EUR, pro Jahr abgezogen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass die neue Fördermöglichkeit für Handwerksarbeiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in Betracht kommt.

Dies hatte die Finanzverwaltung bereits für die Begünstigung von haushaltnahen Dienstleistungen für Zeiträume vor 2006 ausgeschlossen. Gab z.B. die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Dachrenovierung in Auftrag, konnten die einzelnen Wohnungsinhaber keine Steuerermäßigung beantragen. Der Grund dafür ist, dass in solchen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter Auftraggeber ist. Immobilienbesitzer oder Mieter müssen die Leistung aber selbst in Auftrag geben, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Diese Auffassung wird für haushaltsnahe Dienstleistungen nun auch vom Finanzgericht Köln bestätigt.

Nach Auffassung der Richter wurde die Steuervergünstigung geschaffen, um für Privathaushalte einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb der Schwarzarbeit zu schaffen. Dienstleistungen, die gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie gegenüber dieser grundsätzlich durch Dritte erbracht werden. Ein Anreiz für die erstmalige Vergabe der Arbeiten an Dritte wird in diesen Fällen damit nicht geschaffen. Eine Begrenzung der steuerlichen Förderung ist zulässig. Dagegen spricht auch, dass die Rechnung in diesen Fällen nicht auf den jeweiligen Wohnungsnutzer ausgestellt ist und auch nicht selbst von diesem bezahlt wird.

FG Köln, Urteil vom 24.1.2006, Az. 5 K 2573/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 060976