Abschaffung des sog. Bankgeheimnisses

Nach § 30a AO sind die Finanzbehörden gehalten, bei ihren Sachverhaltsermittlungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden Rücksicht zu nehmen. Danach darf die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung nicht verlangt werden. Auch die grundsätzlich bestehende Berechtigung zur Fertigung von Kontrollmaterial anlässlich von Außenprüfungen ist eingeschränkt.

§ 30a AO wird voraussichtlich letztmals für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuervergünstigungsabbaugesetzes anhängigen Verfahren angewendet. Nach dem Inkrafttreten des Steuervergünstigungsabbaugesetzes entfällt dann die Schutzwirkung des § 30a AO für die Kunden der in Deutschland belegenen Banken auch für die vergangenen Jahre!

Art.10 StVergAbG in BTdrucksache 15/119.