Abriss von Gebäuden

Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft)