Ablauf der Verjährungsfristen bei Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung

Steuerbescheide können nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht mehr geändert werden. Wird vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen, verlängert sich die Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Abschluss der Außenprüfung. Gleiches gilt, wenn der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Betroffenen hinausgeschoben wird. Liegen andererseits die Gründe für den verzögerten Beginn der Außenprüfung in der Sphäre des Finanzamts, laufen die Verjährungsfristen ab. Haben die Ursachen für den hinausgeschobenen Prüfungsbeginn sowohl der Betroffene als auch die Finanzverwaltung zu vertreten, kommt es ausschließlich darauf an, welche Gründe für das Hinausschieben zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren.
Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist im anschließend geschilderten Fall der Antrag des Betroffenen auf ein Auswertungsverbot von Ergebnissen einer Betriebsprüfung vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden.
Auf eine im November 1996 angeordnete Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 beantragte das Unternehmen ohne Nennung von Gründen ein Hinausschieben des für Dezember 1996 vorgesehenen Prüfungsbeginns. Der Antrag war zeitlich nicht befristet. Das Finanzamt gab dem Antrag statt. Die Prüfung begann im Februar 2000 und endete ein Jahr später. Die geänderten Steuerbescheide folgten erst im Mai 2004.
Da vor Ablauf der Fristen zur Festsetzung der jeweiligen Steuern einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung stattgegeben wurde, liefen die Fristen zur Auswertung der Prüfungsergebnisse und zur Festsetzung der daraufhin festzusetzenden Steuern erst vier Jahre nach Abschluss der Prüfung (2001), also am 31.12.2005 ab.