Abgrenzungskriterien für Gebühren eines Darlehens als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Darlehensgeber und Darlehensnehmer können grundsätzlich nicht in mehrere Einzelrechtsverhältnisse aufgeteilt werden. Die Beschaffung, Auszahlung und zeitliche Überlassung des Kapitals sind als einheitliches Geschäft zu behandeln. Ob dabei anfallende Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, hängt wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen ab. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Empfänger die Zahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf. Ist das der Fall, sind die Gebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Demgegenüber haben die Gebühren Vorleistungscharakter, wenn der Empfänger sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat. Die Gebühren sind dann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Bundesfinanzhof Bearbeitungsgebühren und eine Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Kredittilgung den laufenden Betriebsausgaben zugeordnet. Wesentlich war, dass die Gebühren bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags von der Bank nicht, auch nicht teilweise, zurückgefordert werden konnten.