Abgelehnte Rentenanträge überprüfen

Ab dem 1.Januar 2002 wurden einige Vorschriften im Sozialgesetzbuch Teil VI geändert, die jetzt zu einer günstigeren Berechnung der Wartezeiten führen. Dadurch ergibt sich ab 2002 in manchen Fällen ein Anspruch auf einen vorzeitigen Rentenbeginn mit dem 60., 62. oder 63. Lebensjahr, auch wenn ein entsprechender Rentenantrag bereits abgelehnt wurde. Die Änderungen betreffen u.a. folgende Vorschriften:

• Ab 2002 werden bis zu acht statt drei Jahre einer Schul- bzw. Hochschulausbildung für die Wartezeit angerechnet (§ 58 SGB VI).

• Kinderberücksichtigungszeiten werden jetzt auch neben einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit angerechnet (§ 57 SGB VI).

• Für die Anrechnungszeiten wegen einer Schwangerschaft, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist jetzt keine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr notwendig (§ 58 Abs.2 SGB VI).

(Schuchardt in NWB Nr.3/2002 S.112).