Abgabe von Steueranmeldungen per Fax

Nach § 152 Abs.1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Insoweit muss zwischen der Abgabe einer Steueranmeldung und einer Steuererklärung unterschieden werden. Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss (anders als die Umsatzsteuerjahreserklärung) vom Unternehmer nicht eigenhändig unterschrieben werden und Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke für zulässig erklärt, wenn sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.

Nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 4.Juli 2002 wirkt die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax fristwahrend. Denn durch die Übermittlung per Telefax wird der Vordruck formgetreu abgebildet.

Wenn es darum geht, einen Verspätungszuschlag i.V.m. der Abgabe einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung zu vermeiden, kann die Steueranmeldung also innerhalb der Abgabeschonfrist per Fax abgesandt werden. Es empfiehlt sich derzeit allerdings nicht, Steueranmeldungen generell per Fax abzugeben, solange die Finanzverwaltung dieses Verfahren noch nicht allgemein zugelassen hat.

BFHurteil v. 4.7.02 (V R 31/01) in DStRE 2002 S.1147.