Steuertipps Aktuell
Abgabe der Anlage EÜR erstmals für 2005
Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (sog. 4/3-Rechnung), haben für nach dem Jahr 2004 beginnende Wirtschaftsjahre mit der Steuer- oder Feststellungserklärung eine neue vierseitige Anlage EÜR einzureichen - d.h. erstmals mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2005. Die "klassische€œ Gewinnermittlung muss dann nicht mehr automatisch beigefügt werden.
Nicht von dieser Abgabepflicht betroffen sind Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR. Für sie ist die Abgabe einer "klassischen€œ Gewinnermittlung weiterhin ausreichend. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung dieser Umsatzgrenze nur auf die Einnahmen eines einzelnen Betriebs und nicht - wie bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz - auf die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen abzustellen ist. Ob die Grenzen überschritten werden, ist jedes Jahr erneut zu prüfen. Bei einer unterjährigen Neugründung müssen die Einnahmen allerdings nicht hochgerechnet werden.
Eine einfache Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR ist nicht problemlos möglich. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten werden hier verlangt. Darüber hinaus wird auch die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw sowie die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage abgefragt. Besonders erwähnenswert sind die abgefragten Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn muss demnach nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden übereinzustimmen.
Durch die standardisierte Datenerfassung der Anlage EÜR verfügen die Finanzämter künftig elektronisch über diverse Auswertungsmöglichkeiten. Sie können damit Mehrjahres- und Branchenvergleiche sowie einen Abgleich zwischen Betriebseinnahmen und Entnahmen durchführen.
BMF, Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 - S 1451 - 14/05, BStBI I 2005, 320