Abfindungszahlungen an Mieter optimal gestalten

Manchmal kommt es vor, dass ein Vermieter einen Mieter loswerden möchte, weil er sich durch eine andere Verwendung der Immobilie eine höhere Rendite verspricht. Dieses Ziel kann er bei einer Wohnung i.d.R. nur erreichen, indem er dem Mieter eine Abfindungszahlung anbietet.

Der Vermieter kann eine solche Abstandszahlung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen, wenn er die Immobilie anschließend für betriebliche Zwecke nutzt oder ertragreicher vermietet. Wenn das Gebäude dagegen abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, erhöht die Abfindung i.d.R. die Herstellungskosten des Neubaus, so dass die Abfindungszahlung sich nur über die höheren Abschreibungen steuermindernd auswirkt. Wird eine Abfindung bezahlt, um die Immobilie leichter verkaufen zu können, ist die Zahlung steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn durch den Verkauf ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entsteht, mindert die Abfindung den Spekulationsgewinn.

Dem Mieter fließt die Abfindung steuerfrei zu, vorausgesetzt dass sie für die vorzeitige Aufgabe der Rechte aus dem Mietvertrag gezahlt wird, also für die Aufgabe des Rechts, die Wohnung nutzen und über die Wohnung verfügen zu können. Es ist also vorteilhaft, wenn eine Abstandszahlung ausdrücklich für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags bezahlt wird. Denn wenn die Abfindung als Ersatz für die durch den Wohnungswechsel anfallenden Kosten geleistet wird, eröffnet dies dem Finanzamt die Möglichkeit, die Zahlung den sonstigen Einkünften i.S. des

§ 22 Nr.3 EStG zuzuordnen.

BFH-Urteil v. 14.9.99 (IX R 89/95,NV) in DStRE 2000 S.298.