Ab wann sind Verkäufe von privaten Anteilen steuerpflichtig?

Veräußert ein "wesentlich€œ beteiligter Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbHanteil, ist ein eventueller Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Wird der Anteil mit Verlust verkauft, kann der Verlust Steuer mindernd geltend gemacht werden. Seit 2002 gilt dies bereits für GmbHgesellschafter, die mit einem Prozent an der GmbH beteiligt sind (sog. Wesentlichkeitsgrenze). Damit ist nahezu jeder GmbHgesellschafter von dieser Regelung betroffen. Auch rutschen immer mehr Aktionäre in diese maßgebenden Besitzverhältnisse.

Die zweifache Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von ehemals 25 auf 10 Prozent ab dem Jahr 1999 und dann schließlich auf 1 Prozent ab dem Jahr 2002 führte dazu, dass in der Zwischenzeit eingetretene Wertsteigerungen steuerlich belastet wurden, die nach bis dahin geltendem Recht nicht als wesentlich galten. Bei der Anwendung der neuen Relevanzschwellen waren keine Übergangsregelungen vorgesehen.

Damit drängt sich die Frage auf, ob die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze für die Vergangenheit zulässig ist. Eine Frage, die bereits mehrere Finanzgerichte bejaht haben. Zahlreiche Revisionen liegen dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Jetzt hat er in zwei Fällen die Rückwirkung für zulässig befunden:

1. Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25 auf 10 Prozent ab 1999 führt dazu, dass ein 1999 mit weniger als 10 Prozent beteiligter Steuerpflichtiger den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil er vor 1999 noch mit zumindest 10 Prozent beteiligt war. Denn es reicht für die Steuerpflicht aus, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Der BFH sieht es als nicht verfassungswidrig an, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.

2. Es handelt sich ebenfalls nicht um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung, wenn ein insgesamt mit 20 Prozent an einer GmbH Beteiligter erst nach dem Beschluss des Bundestags, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes am 24.3.1999 einen Anteil veräußert und durch die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze dennoch als wesentlich beteiligt gilt.

BFH, Urteil vom 1.3.2005, Az. VIII R 92/03, DStR 2005, 727 = DB 2005, 917; BFH, Urteil vom 31.3.2005, Az. VIII R 25/02, DStR 2005, 733 = DB 2005, 923