600 € Steuerermäßigung für Privatpersonen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen

Nach § 35a Abs.2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommen­steuer ab dem Veranlagungszeitraum 2003 auf Antrag um 20%, höchstens aber um 600 €, wenn ein Steuerpflichtiger, der keine Haushaltshilfe beschäftigt, in seiner Wohnung haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen lässt.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B. Reinigungsarbeiten, Pflege- und Betreuungsleistungen, Fensterputzen, Gartenpflege, Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten. Begünstigt sind z.B. das Anstreichen und Tapezieren von Wänden sowie das Streichen und Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren.

Steuerpflichtige, die einen Unternehmer mit haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen, dürfen 20% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 600 € im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.

Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis durch den Beleg eines Kreditinstituts. Barzahlungsquittungen sind nicht ausreichend (§ 35a Abs.2 Satz 3 EStG).

Beispiel: Herr Meier lässt seine Wohnung von einem Malerbetrieb streichen. Die Kosten betragen 3.000 €. Wenn Herr Meier in Zeile 46 der Einkommensteuererklärung 3.000 € einträgt und seiner Einkommensteuererklärung die Rechnung des Malers und eine Kopie des Überweisungsbelegs beilegt, erstattet das Finanzamt 20% von 3.000 € = 600 €.

Leben mehrere Steuerpflichtige in einem Haushalt, können sie den Betrag von 600 € insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist.

BMFschreiben vom 14.August 2003 (IV A 5-S 2296 b-13/03) in BStBl 2003 I S.408.