400 €-Aushilfen dürfen gelegentlich mehr verdienen

Die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 enthalten folgende Bestimmungen für den Fall, dass eine Aushilfe vorübergehend die 400 €-Arbeitsentgeltgrenze überschreitet:

1. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 €/Monat, so tritt vom Tage des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

2. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.

Beispiel: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 €. Ende Juni bittet der Arbeitgeber diese Raumpflegerin wider Erwarten, vom 1.Juli bis zum 31.August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auf monatlich 480 €.

Die Raumpflegerin bleibt dann auch für die Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber muss in der Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

3. Anders ist es jedoch, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € vereinbart wird. Dann ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-) Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Abschnitt B.3.1. der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 im Internet unter www.vdr.de.