Steuertipps Aktuell
1ProzentRegel: Jetzt Anforderungen an Nachweis der betrieblichen PkwNutzung klarer
Ab 2006 ist die 1-Prozentregel nur noch auf Pkw mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung anwendbar. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:
Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.
Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50 Prozent, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozentregel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkwaufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.
Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit bleibt es beim Vorsteuerabzug sowie der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe. Allerdings können diese Privatentnahmen dann nicht pauschal angesetzt werden, wenn die Listenpreismethode bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der nichtunternehmerische Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Werte.
Trotz der lästigen neuen Pflichten bei betrieblichen Pkw hat die Klarstellung zumindest einige Erleichterungen gebracht. Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die Dienstwagenbesteuerung, d.h. die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur Nutzung privaten überlässt.
BMF, Schreiben vom 7.7.2006, Az. IV B 2 - S 2177 - 44/06/ IV A 5 - S 7206 - 7/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 062040