16 € Fehlgeldentschädigung jetzt auch für Sprechstundenhilfen

Nach Abschnitt 70 Abs.1 Nr.4 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 gehören pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst erhalten, nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie 16 €/Monat übersteigen. Pauschale Fehlgeldentschädigungen dürfen deshalb i.H.v. bis zu 16 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dies betrifft jetzt auch Sprechstundenhilfen, die für die Kassenführung i.V.m. der Praxisgebühr zuständig sind.