14-Tages-Frist bei der Beurkundung

Aufgrund einer Änderung des § 17 des Beurkundungsgesetzes soll Kaufinteressenten der Vertragstext im Entwurf jetzt zwei Wochen vor dem Notartermin ausgehändigt werden. Dies muss nicht zwingend durch den Notar geschehen, sondern kann auch durch den Verkäufer erfolgen. Der Mustertext darf jedoch kein Blankomuster sein, sondern er muss die Vertragspartner, den Vertragsgegenstand, die Kaufpreishöhe und die sonstigen notwendigen Vertragsbedingungen enthalten.

Die 14tägige Frist gilt nur für den Fall, dass eine Privatperson eine Immobilie oder den Anteil eines Immobilienfonds von einem gewerblichen Anbieter erwirbt. In solchen Fällen muss der Notartermin also rechtzeitig vorbereitet werden.