100% Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten

Seit 1.April 1999 dürfen nach § 15 Abs.1a Nr.1a UStG - analog zu den einkommensteuerrechtlichen Abzugsbeschränkungen - nur 80% (bzw. ab 2004 nur noch 70%) der auf den Bewirtungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen werden. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese umsatzsteuerrechtliche Abzugsbeschränkung mit dem EUrecht vereinbar ist. Denn das Finanzgericht München vertritt in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.November 2003 hierzu die Auffassung, dass der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob der BFH diese Rechtsansicht bestätigen wird und inwieweit sich die Rechtsauffassung des Finanzgerichts München auf die sonstigen Vorsteuerkürzungen für Repräsentationskosten übertragen lässt. Deshalb lohnen sich Berichtigungen bereits abgegebener Umsatzsteuererklärungen bzw. Einsprüche gegen noch offene Umsatzsteuerbescheide nur dann, wenn es um hohe Bewirtungskosten geht, so dass gute Chancen bestehen, eine Steuererstattung zu realisieren, die höher ist als die Kosten i.V.m. diesen Vorgängen.

Da die Finanzverwaltung inzwischen auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt, können in der laufenden Buchhaltung wieder 100% der Vorsteuern aus den Bewirtungskosten abgezogen werden. Es ist dann allerdings erforderlich, in jeder Umsatzsteuervoranmeldung darauf hinzuweisen, dass die Vorsteuer aus den Bewirtungskosten zu 100% abgezogen wurde, um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entgehen. Die Finanzverwaltung wird die Umsatzsteuerbescheide in solchen Fällen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, bis der BFH das anhängige Revisionsverfahren entschieden hat.

Urteil des FG München v. 13.11.03 (14 K 3488/02-Rev.eingel.; Az. des BFH: V R 76/03) in EFG 2004 S.377. Verfügung der OFD Cottbus v. 25.2.04 (S 7303a-4-St 242) in LEXinform 578180.

Zwei Konten für Bewirtungskosten einrichten

Die ab 2004 geltende 30%ige Kürzung der Bewirtungskosten i.V.m. einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs gilt nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Es empfiehlt sich deshalb, zwei Konten für Bewirtungskosten einzurichten und die zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gesondert zu verbuchen. Zu den zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören z.B.

• Kosten für Kaffee, Kekse usw. i.V.m. der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den Büroräumen (Abschn.21 Abs.5 Satz 9 EStR 2003),

• Bewirtungskosten anlässlich von Produktpräsentationen (Abschn.21 Abs.5 Satz 9 EStR 2003) und

• Bewirtungskosten anlässlich von Besprechungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen (Abschn.21 Abs.7 EStR 2003).

• Auch Bewirtungsaufwendungen, die Teil eines Leistungsaustauschs sind und die dem bewirtenden Steuerpflichtigen im Rahmen des Entgelts für seine Leistungen ersetzt werden, z.B. im Rahmen einer Seminargebühr oder eines Beförderungsentgelts, unterliegen nicht der 30%igen Kürzung (Abschn.21 Abs.5 Satz 6 EStR 2003).