1 v.H.Regel erfasst weder Straßenbenutzungsgebühren noch Aufwand für ADACEuroSchutzbrief

bernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Vignetten und Mautgebühren für Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Der wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regel erfasst und muss daher noch zusätzlich als Arbeitslohn versteuert werden.

Mit der 1 v.H.-Regel sind nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen.

Vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren und Vignettenkosten sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Sofern sie ganz auf Privatfahrten entfallen, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der gesondert zu bewerten ist.

Entfällt die Straßenbenutzungsgebühr auf eine berufliche Fahrt, liegen insoweit Reisenebenkosten vor, die steuerfrei erstattet werden können.

Nicht zu den Gesamtkosten eines Pkw gehören neben der Maut auch Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Autoreisezug, Fähren sowie Verwarnungs- und Bußgelder. Auch hier führt die Kosten-übernahme anlässlich privater Fahrten zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Zahlt die Firma auch Beiträge für einen ADACeuroschutzbrief, werden auch sie nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regel umfasst. Ein Schutzbrief ist auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Pkw ausgestellt. Damit vermittelt er einen umfassenden Versicherungsschutz für sämtliche eigenen wie auch fremden Fahrzeuge. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten damit vielmehr um Barlohn, der mit dem Nennwert als Einnahme anzusetzen ist.

BFH, Urteil vom 14.9.2005, Az. VI R 37/03, DStR 2005, 1933