Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte

Wird Arbeitslohn auf Grund tarifvertraglicher Regelungen von Dritten gezahlt, z.B. durch Sozialkassen des Baugewerbes, ist insoweit künftig der Dritte und nicht der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Darüber hinaus können Dritte die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen, wenn sie sich hierzu verpflichtet haben, vorausgesetzt dass die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird und dass das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zustimmt. Die Möglichkeit der Übertragung ist auf Fälle beschränkt, in denen der Dritte den Arbeitslohn auszahlt, oder in denen es sich um vom Dritten vermittelte Arbeitnehmer handelt und der Dritte nur Arbeitgeberpflichten übernimmt.

§ 38 Abs.3a EStG; § 39c Abs.5 EStG; § 42d Abs.1 Nr.4 EStG; § 42d Abs.9 EStG; § 42f Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.