Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Eine innergemeinschaftliche Lieferung, die umsatzsteuerfrei ausgeführt werden darf, liegt u.a. vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Vo­raussetzungen erfüllt sind:
• Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
• der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
• der Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung.

Hat ein deutscher Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die o.g. Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so bleibt die Lieferung nach § 6a Abs.4 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer dem Finanzamt die entgangene Steuer.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit aufgrund der Ausnahmeregelung des § 6a Abs.4 UStG ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers aufgrund einer qualifizierten Anfrage beim Bundesamt für Finanzen überprüft hat. Eine solche qualifizierte Anfrage muss mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Strasse schriftlich, telefonisch oder per Email an das Bundesamt für Finanzen, (66738 Saarlouis, Tel. 06831/456-120, Email poststelle@bffonline.de) gerichtet werden.

Eine Vorprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers ist auch per Internet möglich und zwar unter www.bffonline.de und jetzt auch unter www.europa.eu.int.