Überprüfung der Tantiemen vor dem Jahresende 2003

Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschaftergeschäfts­führer, die insgesamt die Grenze von 50% des Jahresüberschusses übersteigen, können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Bemessungsgrundlage für die 50%-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern. Außerdem muss bei Tantiemezusagen beachtet werden, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75% aus einem festen Bestandteil und höchstens zu 25% aus erfolgsabhängigen Tantiemen bestehen dürfen. Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme ist von der angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers auszugehen.

Die Tantiemen müssen anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von jeweils drei Jahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2000 bzw. 2001 festgelegt worden sind, muss die Einhaltung der o.g. Grenzwerte also noch vor dem Jahresende 2003 überprüft werden (BStBl 1998 I,90+2002 I,219).