Überprüfung der 50%-Mietverträge

Bisher musste die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Miete betragen, um den vollen Werbungskostenabzug zu erreichen. War die Miete geringer, so wurden die Werbungskosten entsprechend gekürzt. Diese Entgeltgrenze wird jetzt voraussichtlich auf 75% angehoben.

Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 gelten und zwar auch für "alte" Mietverträge und für Mietverträge mit fremden Dritten. Eine entsprechende Anpassung der "50%-Mietverträge" sollte also baldmöglichst vorgenommen werden.

Es ist ohnehin sinnvoll, bei Mietverträgen mit Angehörigen etwa die gleichen Vereinbarungen wie unter fremden Dritten zu treffen, um die steuerliche Anerkennung des Vertrags nicht zu gefährden. Denn bei niedrigen Mieterträgen kann es zu einer Streichung der Verluste kommen, weil die Überschusserzielungsabsicht fehlt.

Art.1 Nr.14 StVergAbG in BTdrucksache 15/119. BFH v. 5.11.02 (IX R 48/01) in Der Betrieb Nr.2/2003 S.XVI.