Übernahme von Beerdigungskosten durch Nichterben keine außergewöhnliche Belastung

Grundsätzlich sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Dieser Grundsatz gilt aber nur solange die Kosten z.B. nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Können Nachlassgegenstände z.B. nur schwer verwertet werden, führt dies nicht dazu, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Denn spätestens mit einem Verkauf könnte sich die Forderung realisieren lassen.

Ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind die Beerdigungskosten, die ein Mit- oder Nichterbe über seinen Anteil hinaus allein getragen hat. Denn alle Erben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten und somit auch für die Beerdigungskosten.

Dem Miterben, der die Verpflichtung allein erfüllt, steht ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Miterben zu. Entsprechendes gilt auch für Nichterben. Das die Kostenübernahme aus sittlichen Gründen erfolgte und daher auf den Ersatzanspruch verzichtet wurde, ist nicht erheblich. Ausschlaggebend ist die Existenz eines verwertbaren Nachlasses.

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2005, Az. 3 K 3562/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 061954