Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber

Der vom Arbeitgeber finanzierte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 stellt i.d.R. einen geldwerten Vorteil dar. Denn hierdurch spart der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen für den Fahrunterricht.

In Ausnahmefällen kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers jedoch so überwiegend sein, dass die Übernahme der Führerscheinkosten keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das ist z.B. bei der umfassenden Ausbildung eines Polizisten der Fall, der aufgrund des Erwerbs einer polizeispezifischen Fahrberechtigung automatisch den Führerschein der Klasse 3 erhält. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.Juni 2003 entschieden.

Dieses Urteil führt nur in Ausnahmefällen dazu, dass private Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Erwerb eines Führerscheins abgabenfrei finanzieren können. Denkbar ist dies z.B., wenn es um den Erwerb einer speziellen Fahrberechtigung geht, die der Arbeitnehmer privat nicht benötigt.

BFHurteil v. 26.6.03 (VI R 112/98) in BStBl 2003 II S.886.