Überlassung eines Parkplatzes als steuerfreier Arbeitslohn

Arbeitnehmer, die in der Innenstadt arbeiten, müssen oft hohe Parkgebühren bezahlen, weil der Pkw während der Arbeitszeit in einem Parkhaus abgestellt werden muss. Da für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden darf, die auch die Parkgebühren enthält, wirken sich die Parkhauskosten nicht einmal steuermindernd aus. Auch die Erstattung der Parkhauskosten durch den Arbeitgeber bringt in solchen Fällen keine steuerliche Entlastung, weil der Erstattungsbetrag einen geldwerten Vorteil darstellt, für den Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt werden muss.

Als steuerlich optimale Lösung bietet sich in solchen Fällen die Anmietung eines Parkplatzes durch den Arbeitgeber an. Denn wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Parkmöglichkeiten kostenlos zur Verfügung stellt, liegt nach herrschender Auffassung eine Annehmlichkeit vor, die den Arbeitslohn nicht erhöht. Bei Arbeitnehmern, die in der Innenstadt arbeiten, sollte bei Gehaltsverhandlungen also stets geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, für den Arbeitnehmer einen Stellplatz anzumieten, statt dem Arbeitnehmer eine normale Gehaltserhöhung zu gewähren, von der er nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge oft nur weniger als die Hälfte ausbezahlt bekommt.

Da einzelne Finanzämter derzeit eine Parkplatzgestellung als steuerfreie Annehmlichkeit nur dann anerkennen, wenn diese Stellplätze von allen Arbeitnehmern benutzt werden dürfen, empfiehlt es sich, vorab eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt einzuholen, wenn der Arbeitgeber nur für einzelne Arbeitnehmer einen Parkplatz anmieten will.

Das Finanzgericht Köln hat hierzu am 13.November 2003 rechtskräftig entschieden, dass die Überlassung von Parkplätzen in einem Parkhaus kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, wenn der Arbeitgeber durch diese Maßnahme erreichen will, dass die Mitarbeiter pünktlich zur Arbeit erscheinen bzw. ohne Verzögerung Dienstreisen beginnen können, weil das Voraussetzung für einen reibungslosen Arbeitsablauf ist.

Urteil des Finanzgerichts Köln v. 13.11.03 (2 K 4176/02-rkr.) in EFG 2004 S.356.