Überlassung eines Dienstwagens bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 7.Juni 2002 entschieden hat, ging es um den Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der seinen Dienstpkw auch für Privatfahrten benutzen durfte. Aufgrund dieses Urteils müssen jetzt folgende Grundsätze beachtet werden:

1. Zahlt ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Mieten zur Unterstellung des Betriebspkw, so erhöhen diese Mieten den Bruttolohn nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Garage selbst gemietet hat und sie an den Arbeitgeber untervermietet. Wenn die Privatnutzung des Betriebspkw aufgrund der 1%-Regelung pauschal besteuert wird, ist damit auch der Vorteil hinsichtlich der privaten Mitbenutzung dieser Garage abgegolten. Es können aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, falls der Arbeitnehmer eine eigene Garage an den Arbeitgeber vermietet, oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Untervermietung einen Überschuss erzielt.

2. Die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Wohnung zur jeweils zuerst aufgesuchten Arbeitsstätte und von der jeweils zuletzt aufgesuchten Arbeitsstätte zur Wohnung führen zu einer Erhöhung des Bruttolohns um 0,03% des Listenpreises/Monat für jeden Kilometer der durchschnittlichen Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten und letzten aufgesuchten Arbeitsstätte (§ 8 Abs.2 Satz 3 EStG). Bei den sonstigen Fahrten zwischen den Arbeitsstätten handelt es sich um Dienstfahrten, die bei Verwendung eines Betriebspkw keine steuerlichen Folgen haben.

BFHurteil v. 7.6.02 (VI R 53/01) in Der Betrieb 2002 S.2630.