Übergangsvorschriften i.V.m. der Erweiterung der EU am 1.Mai 2004

Die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern sind am 1.Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Ab dem Tag des Beitritts führen die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist ein. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Unternehmer in den Beitrittsstaaten erhalten ab dem 1.Mai 2004 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteueridentifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei an diesen Unternehmer liefern können. Ferner benötigen deutsche Unternehmer die Nummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen deutsche Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteueridentifikations­nummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen angeben (§ 18a UStG).

Das Bundesamt für Finanzen bestätigt ab 1.Mai 2004 die Gültigkeit von Umsatzsteueridentifikationsnummern, die von den Beitrittsländern erteilt wurden (§ 18e Nr.1 UStG). Eine einfache Bestätigungsanfrage kann über das Internet unter der Adresse www.bffonline.de erfolgen. Anfragen zur qualifizierten Bestätigung einer Umsatzsteueridentifi­kations­nummer, bei der zusätzlich Angaben zum Namen, Ort, Postleitzahl und Straße bestätigt werden, können schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen, 66738 Saarlouis, Tel. 0 68 31/456-0, Fax 0 68 31/456-120 gerichtet werden.

Nach § 6a Abs.3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer eines Abnehmers in den neuen Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

1. Die Lieferung wird nach dem 30.April 2004 und vor dem 1.August 2004 ausgeführt.

2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

3. Die übrigen nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.

4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteueridenti­fi­kationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteueridenti­fi­kationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.

BMFschreiben v. 28.4.04 (IV B 2-S 7058-7/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.