Ärztliches Attest reicht für Absetzbarkeit von Altersheimkosten

Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Ist das der Fall, sind die Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis und Pflegezulage als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine Behinderung mit den Merkzeichen "H€œ oder "Bl€œ nachgewiesen werden kann. Diese Handhabe halten eine Reihe von Finanzgerichten jedoch für nicht zwingend erforderlich, da eine Grundlage hierfür im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form des Nachweises aus, wie etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.

Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Auch ein solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.

Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten.

Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr., unter www.iww.de, Abrufnr. 053379; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH unter III R 39/05