Änderungsanträge zur Verfassungs-mäßigkeit der Grundsteuer werden zurückgewiesen

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückweisen werden, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Diesen Anträgen kann nicht stattgegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, die bei den Finanzämtern massenhaft eingegangenen Anträge effizient abzuwickeln. Einspruchsverfahren werden von der Allgemeinverfügung allerdings nicht erfasst.

Betroffene Anträge

Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30.3.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,

• Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

• Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

• Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags,

• Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.

Verfahren

Gegen die Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige Klage erheben. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem die Verfügung veröffentlicht wird. Ein Einspruchsverfahren ist nicht vorgeschaltet.

BMF, Pressemitteilung vom 2.5.2007, Nr. 49/2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 071669