Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern von 5.150 EUR auf 5.200 EUR/Monat und im Beitritts-gebiet von 4.350 EUR auf 4.400 EUR. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,5 v.H. bleibt im Jahr 2005 unverändert. Auch der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt mit 6,5 v.H. gleich.

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2005 in ganz Deutschland von 3.487,50 EUR auf 3.525 EUR monatlich. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung beträgt danach im Jahr 2005 ca. 41 v.H.

Die für die Pflichtversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 2005 für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen 46.800 EUR und für seit Ende 2002 privat Krankenversicherte 42.300 EUR.

Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei dem Antrag muss bedacht werden, dass er nicht widerrufen werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB V). Nur wenn das Einkommen später wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, tritt bei den unter 55-jährigen Arbeitnehmern kraft Gesetzes erneut die Krankenversicherungspflicht ein.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres 2005 überschritten, so entfällt die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Jahres 2005 und zwar nur dann, wenn auf Grund dieser Gehaltserhöhung auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2006 überschritten wird.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen im Laufe des Jahres 2005 unterschritten, so tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Unterschreitung nur vorübergehend ist oder dass der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist.

Beitragszuschlag für Kinderlose
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt in 2005 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert 0,85 v.H. Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1. Januar 2005 aber einen um 0,25 v.H. höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Der erhöhte Beitrag entfällt, wenn die Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen oder bereits aus anderen Gründen bekannt ist.

Bei Vorlage eines geeigneten Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes entfällt die Zuschlagspflicht rückwirkend ab dem Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Folgemonat nach Vorlage des Nachweises. Wenn ein Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren wurde, entfällt der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2005, wenn ein entsprechender Nachweis bis 30. Juni 2005 vorgelegt wird.