Änderungen beim Verlustabzug

Die seit 1999 geltenden Beschränkungen beim Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten wurde ab 2004 aufgehoben und zwar auch für den Verlustvortrag und Verlustrücktrag. Eine nach Einkünften trennende Feststellung des Verlustvortrags ist also nicht mehr notwendig.

Der Verlustrücktrag ist ab 2004 wieder ohne Rücksicht auf die einzelnen Einkunftsarten möglich bis zu einem Betrag von 511.500 € bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von 1.023.000 €. Dagegen ist der Abzug eines Verlustvortrags jetzt nur noch bis zur Höhe von 1.000.000 € uneingeschränkt zulässig bzw. bei zusammen veranlagten Eheleuten bis zur Höhe von 2.000.000 €. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag darf nur noch i.H.v. 60% des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustabzugsjahrs abgezogen werden. Der Verlustvortrag geht dadurch nicht verloren; er wirkt sich aber steuerlich gegebenenfalls erst in späteren Jahren aus.

Beispiel: Der Verlustvortrag bei einem Alleinstehenden beträgt 2.000.000 €. Im Jahr 2004 erzielt der Steuerpflichtige einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.500.000 €. Von dem Verlustvortrag sind zunächst einmal 1.000.000 € voll abzuziehen. Es verbleibt dann im Jahr 2004 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 500.000 €. Davon dürfen weitere 60% = 300.000 € mit dem Verlustvortrag verrechnet werden. Der Steuerpflichtige muss dann im Jahr 2004 200.000 € Einkünfte versteuern. Der verbleibende Verlustvortrag von 700.000 € wird in das Jahr 2005 vorgetragen.

Die begrenzte Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen nach § 10d Abs.2 EStG gilt über § 8 Abs.1 KStG in gleicher Weise für Kapitalgesellschaften. Auch bei Kapitalgesellschaften dürfen also Verlustvorträge ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch bis zum Betrag von 1 Mio. € uneingeschränkt verrechnet werden.

Außerdem wurde der § 10a des Gewerbesteuergesetzes analog geändert, so dass ein Verlustvortrag auch bei der Gewerbesteuer ab 2004 nur noch in Höhe von 1 Mio. Euro uneingeschränkt verrechnet werden darf. Der 1 Mio. Euro übersteigende Betrag darf nur in Höhe von 60% des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden. Der restliche Verlustvortrag wirkt sich dann auch bei der Gewerbesteuer erst in den folgenden Jahren aus.

§ 2 Abs.3 EStG; § 10d EStG; § 52 Abs.2a+25 EStG i.d.F.d. StVergAbG in BGBl 2003 I,2840. § 10a GewStG in BGBl 2003 I,2922.