Änderungen bei der Umsatzsteuer i.V.m. Geschäftsführungsleistungen

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6.Juni 2002 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen war. Umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft liegen jetzt vor, wenn diese Leistungen gegen ein Sonderentgelt (zusätzlich zum Gewinnanteil) ausgeführt werden (BStBl 2003 II,36).

In einem BMFschreiben vom 13.Dezember 2002 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass die dem BFHurteil vom 6.Juni 2002 widersprechenden Verwaltungsanweisungen ab 1.Juli 2003 nicht mehr angewendet werden sollen. Spätestens ab dem 1.Juli 2003 müssen also Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gegen ein Sonderentgelt ausgeführt werden, mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch bei Geschäftsführungsleistungen einer GmbH für eine KG, es sei denn, dass bei der GmbH & Co. KG umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt (BStBl 2003 I,68).

Diese Rechtsprechungsänderung hat i.d.R. keine negativen Auswirkungen. Zusätzliche Belastungen entstehen jedoch, wenn die Personengesellschaft die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern absetzen darf, was z.B. bei einem Immobilienfonds der Fall sein kann. In Abhängigkeit davon, ob durch die geänderte Rechtsprechung Nachteile entstehen, sollten die Geschäftsführungsleistungen also ab sofort oder erst ab dem 1.Juli 2003 mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Natürliche Personen führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als Gesellschaftergeschäftsführer unselbständig aus, wenn sie so in die Gesellschaft eingegliedert sind, dass sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind, was i.d.R. bei einem Anstellungsvertrag der Fall ist. Wenn der Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind die Geschäftsführungsleistungen nicht umsatzsteuerbar. Wenn eine Personengesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollte also auch geprüft werden, ob die Umsatzsteuerbelastungen aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH durch einen Anstellungsvertrag vermieden werden können.