Änderungen bei der Sozialversicherung i.V.m. Direktversicherungen

§ 2 Abs.1 Nr.3 der Arbeitsentgeltverordnung, der die Direktversicherung betrifft, ist durch das Altersvermögensgesetz für die Übergangszeit von 2002 bis 2008 nicht geändert worden. Somit gehören Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktversicherung bezahlt, bis zum Höchstbetrag von 1.752 €/Jahr je Arbeitnehmer weiterhin nicht zum Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber diese Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt, oder wenn die Beiträge aus Sonderzuwendungen finanziert werden, z.B. aus dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Ab dem Jahr 2009 gehören dann Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung generell zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Das hat zur Folge, dass Direktversicherungen ab dem Jahr 2009 nicht mehr aus Sonderzuwendungen i.V.m. einer Entgeltumwandlung beitragsfrei finanziert werden können. Beiträge, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn für eine Direktversicherung bezahlt, bleiben jedoch auch nach 2008 beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge nach § 40b EStG pauschal mit 20% lohnversteuert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Wert darauf legen, dass Beiträge für eine Direktversicherung langfristig sozialversicherungsfrei bleiben, sollten also möglichst anlässlich der nächsten Gehaltserhöhung vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Beiträge für die Direktversicherung übernimmt und diese Beiträge pauschal lohnversteuert.

Arbeitnehmer können ab 2002 verlangen, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung für sie abschließt, wenn der Arbeitgeber keine Pensionskasse und keinen Pensionsfonds anbietet (§ 1a Abs.3 BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann dann den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder die Zulagen nach den §§ 83 ff. EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und die Zulagen ist, dass die Zahlungen an die Direktversicherung aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleistet werden (§ 82 Abs.2 EStG). Das hat gleichzeitig zur Folge, dass diese Zahlungen sozialversicherungspflichtig sind. Die späteren Renten aus einer solchen zulagenbegünstigten Direktversicherung zählen zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr.5 EStG. Deshalb ist es für den Arbeitnehmer i.d.R. vorteilhafter, wenn er auf die Zulagen verzichtet und den Arbeitgeber veranlasst, eine normale Direktversicherung abzuschließen, bei der die Beiträge pauschal versteuert werden, und bei der das Kapital später steuerfrei ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer kann die Zulagen dann aufgrund eines privaten Altersvorsorgevertrags in Anspruch nehmen, wenn das sinnvoll ist, beispielsweise bei Arbeitnehmern, die mehrere Kinder haben.

Die Aussagen zur Sozialversicherungspflicht einer Direktversicherung wurden der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.November 2001 entnommen (Punkt 5; im Internet unter www.kkh.de.).