Änderungen bei der Lohnsteuerklasse II

Der Haushaltsfreibetrag wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz ab 2004 gestrichen. Die Steuerklasse II erhalten deshalb ab 2004 Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem neuen § 24b EStG zu berücksichtigen ist. Dies gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2004.

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 ist § 38b Satz 2 Nr.2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde vor dem 20.September 2004 schriftlich versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine solche Versicherung gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so teilt die Gemeinde dies dem Finanzamt mit.

Der neue § 24b EStG lautet wie folgt:

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,

• wenn sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs.1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,

• wenn das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

• wenn der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs.1 EStG erfüllen und die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Erlass des FinMin. des Saarlands v. 7.1.04 (B/2-4-5/05-S 2361) in DStR 2004 S.356.