Änderungen bei der Besteuerung der Zinsersparnisse i.V.m. Arbeitgeberdarlehen

In einigen Betrieben ist es üblich, dass die Arbeitnehmer zinsgünstige Darlehen erhalten, z.B. beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien. Nach Abschnitt 31 Abs.11 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 entsteht durch ein solches Darlehen kein Arbeitslohn, wenn der Zinssatz mindestens 5% beträgt. Bis Ende 2003 galt insoweit ein Zinssatz von 5,5%

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil ab 2004 aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5% ermittelt. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5% ./. 3%) = 2% von 100.000 € = 2.000 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen dagegen ab 2004 nur noch dann nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art (hinsichtlich der Laufzeit, Zinsen und Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Wenn die Personalrabattregelung zur Anwendung kommt, ist für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 2003 I S.391).