Änderungen bei der Besteuerung der Medienfonds

Das Bundesfinanzministerium hat den Erlass aus dem Jahr 2001 bezüglich der Medienfonds in einem Schreiben vom 5.August 2003 überarbeitet. Dabei geht es hauptsächlich um die Herstellereigenschaft und um die daraus resultierende Anwendbarkeit des Aktivierungsverbots in § 5 Abs.2 EStG bei Film- und Fernsehfonds. Die Finanzverwaltung will die Herstellereigenschaft in Zukunft nicht mehr anerkennen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Fondsgesellschafter hierauf keinen wesentlichen Einfluss ausüben können.

Wenn ein Medienfonds als Hersteller angesehen werden will, was Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten der Filmproduktion sofort abgesetzt werden dürfen, muss die Einflussmöglichkeit des Fonds auf die Produktionen in Zukunft vom Beginn bis zum Ende uneingeschränkt bestehen; sie wird für jeden Film gesondert geprüft. Wegen der besonderen Konzeption eines geschlossenen Fonds müssen die Gesellschafter diesen Einfluss in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit ausüben können. Besteht für diese Zwecke ein Beirat, so dürfen weder der Initiator noch Personen aus seinem Umfeld Mitglieder des Beirats sein.

Eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit im Sinne der Herstellereigenschaft will die Finanzverwaltung in Zukunft nur anerkennen, wenn die Fondsgesellschaft in der Lage ist, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern. Im Fall eines Gesellschaftsbeitritts oder Gesellschafterwechsels muss dann nach diesen Kriterien geprüft werden, ob auch bei dem neuen Gesellschafter die Herstellereigenschaft vorliegt. Dies ist auch für Gleichstellungsklauseln i.V.m. der Verlustverteilung von Bedeutung.

Soweit der Erlass vom 5.August 2003 zu einer Steuerverschärfung führt, sind die o.g. Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1.September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 2004 beitritt.

Im Jahr 2003 ist es also weiterhin möglich, durch Beteiligung an einem Medienfonds hohe steuerliche Verluste zu erreichen, wenn der Außenvertrieb des Fonds vor dem 1.September 2002 begonnen hat. Diese Voraussetzung muss also vor dem Beitritt zu einem Medienfonds besonders sorgfältig geprüft werden. Der Außenvertrieb hat in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der Fondsanteile erfüllt waren und die Gesellschaft mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist (BStBl 2003 I S.406).