Änderungen bei der Besteuerung der Geschäftsführungsleistungen

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6.Juni 2002 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen war. Umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft liegen jetzt vor, wenn diese Leistungen gegen ein Sonderentgelt (zusätzlich zum Gewinnanteil) ausgeführt werden.

In einem BMFschreiben vom 13.Dezember 2002 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass die dem BFHurteil vom 6.Juni 2002 widersprechenden Verwaltungsanweisungen ab 1.Juli 2003 nicht mehr angewendet werden sollen. Spätestens ab dem 1.Juli 2003 müssen also Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gegen ein Sonderentgelt ausgeführt werden, mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch bei Geschäftsführungsleistungen einer GmbH für eine KG, es sei denn, dass bei der GmbH & Co. KG umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt.

Diese Rechtsprechungsänderung hat i.d.R. positive Auswirkungen, denn sie ermöglicht bei der geschäftsführenden GmbH den Vorsteuerabzug, weil jetzt steuerpflichtige Umsätze vorliegen. Zusätzliche Belastungen entstehen dagegen, wenn die Personengesellschaft die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern absetzen darf, was z.B. bei einem Immobilienfonds der Fall sein kann. In Abhängigkeit davon, ob durch die geänderte Rechtsprechung Vorteile oder Nachteile entstehen, sollten die Geschäftsführungsleistungen also möglichst frühzeitig oder erst ab dem 1.Juli 2003 mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

BMFschreiben v. 13.12.02 (IV B 7-S 7100-315/02) in Der Betrieb 2003 S.19.