Änderungen bei der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Altersbesteuerung schlägt vor, bei der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durchgängig zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen. Hierzu hat die Kommission ein "Dreischichtenmodell" entwickelt:

• Die erste Schicht umfasst die Basisversorgung. Sie besteht aus Produkten, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte sowie neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen.

• Die zweite Schicht umfasst die Riesterrente und die betriebliche Altersversorgung.

• Der dritten Schicht werden Kapitalanlageprodukte zugeordnet, die auch der Altersvorsorge dienen können, die aber nach Ansicht der Kommission vorgelagert besteuert werden sollen.

Hinsichtlich der Besteuerung dieser drei Schichten empfiehlt die Rürupkommission folgende Änderungen:

Die Beiträge zur Basisversorgung, beispielsweise zur gesetzlichen Rentenversicherung, sollen nach einer Übergangszeit für alle Steuerpflichtigen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein. Für die Riesterrente und die betriebliche Altersversorgung empfiehlt die Rürupkommission dagegen eine beschränkte Abziehbarkeit.

Riesterrente für Selbständige

Die steuerliche Förderung nach den §§ 10a und 79 ff. EStG soll in Zukunft allen Steuerpflichtigen gewährt werden. Durch diese Ausweitung des Kreises der Riesterförderberechtigten wird insbesondere Selbständigen die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ermöglicht. Zugleich soll der z.Z. auf 2.100 € pro Jahr festgeschriebene förderfähige Höchstbeitrag i.V.m. einer Riesterrente nach Maßgabe der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden. Der in § 92a EStG geregelte Altersvorsorgeeigenheimbetrag soll dagegen wieder abgeschafft werden.

Direktversicherungen

Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung schlägt die Rürupkommission vor, die Beiträge für Direktversicherungen in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einzubeziehen. Gleichzeitig wird empfohlen, die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen zu beschränken, die eine lebenslange monatliche Rente (oder einen Auszahlungsplan mit Restverrentung) vorsehen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge zu Direkt­versicherungen nach § 40b EStG aufgehoben werden. Aus Vertrauensschutzgründen soll dies aber nicht für Altverträge gelten. Es empfiehlt sich deshalb, Direktversicherungsverträge bald abzuschließen, wenn die steuerfreie Kapitalauszahlung gewünscht wird.

Lebensversicherungen

Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht, die auch der Altersvorsorge dienen können, etwa Lebensversicherungen und Investmentfonds, sollen - wie bisher - vorgelagert besteuert werden. Zudem schlägt die Kommission vor, Kapitalanlageprodukte steuerrechtlich einheitlich zu behandeln und steuerlich nicht zu fördern. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung sollen deshalb wegfallen. Dies soll jedoch nur für Verträge gelten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich deshalb, den geplanten Abschluss von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht möglichst bald zu realisieren.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Einrichtung einer Basisversorgung, insbesondere also zur gesetzlichen Rentenversicherung, sollen ab 2005 i.H.v. mindestens 60% und bis 2025 auf 100% ansteigend, steuerlich freigestellt werden.

Parallel dazu soll ab dem Jahr 2005 der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus vergleichbaren Basisversorgungsrenten (anstelle der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung) auf einheitlich 50% festgesetzt werden, und zwar für alle Bestandsrenten. Dieser Besteuerungsanteil ist so bemessen, dass auch bei Selbständigen dem Verbot der Zweifachbesteuerung Rechnung getragen wird. Der Prozentsatz der Rente, zu dem diese der Besteuerung unterliegt, soll anschließend für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben werden.

Da in der Endstufe Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden sollen, empfiehlt die Kommission, den Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie den Altersentlastungsbetrag schrittweise in dem Maße zu reduzieren, in dem die Besteuerungsanteile der Renten erhöht werden.

Den vollständigen Wortlaut des Abschlussberichts der "Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" vom 11.März 2003 finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.