Änderungen bei den Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen

Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31.Dezember 2004 enden, müssen die Lohnsteueranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt gesendet werden. Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch auch die bisherige Papierform zulassen. Steuerpflichtige, bei denen die elektronische Übermittlung technisch nicht möglich ist, sollten beim Finanzamt rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Aufgrund des geänderten § 41b EStG müssen die Arbeitgeber in Zukunft auch die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dieses Verfahren gilt für Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen. Mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden die gleichen Daten übermittelt, die bisher in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des neuen lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals, der sog. eTIN. Arbeitgeber, die Lohnsteuerbescheinigungen nicht maschinell erstellen, sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen. Ab 2006 ist dies entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen aber nur noch bei Arbeitgebern zulässig, bei denen ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt arbeiten.

Der Ausdruck der elektronisch ermittelten Lohnsteuerbescheinigung muss nicht mehr mit der Lohnsteuerkarte verbunden werden, und der Ausdruck muss einem neuen Arbeitgeber nicht mehr vorgelegt werden.

Ab 2004 erhalten die Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur noch vom Arbeitgeber zurück, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält.

Einige Arbeitgeber nehmen bereits an der Erprobung und Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teil. Diese Arbeitgeber können schon ab 2003 das neue Verfahren anwenden. Für alle anderen Arbeitgeber gelten die neuen Vorschriften ab 2004 bzw. für nach dem 31.Dezember 2003 endende Lohnzahlungszeiträume.

§ 41a+b EStG; § 52 Abs.1+52b+c EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.