Änderungen bei den Benzingutscheinen

In einer Verfügung vom 15.Januar 2003 vertritt die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Warengutscheinen folgende Auffassung:

1. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Eurobetrag lautet. Die 50 €-Freigrenze ist anwendbar, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Warengutscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und bei einem Dritten einzulösen sind, sind Einnahmen in Geld, wenn sie auf einen Eurobetrag lauten.

3. Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, stellt einen Sachbezug dar, bei dem die 50 €-Freigrenze anwendbar ist. Dies gilt bis zum 31.März 2003 auch dann, wenn zusätzlich der Wert in Euro angegeben ist (OFD Nürnberg v. 15.1.03 - S 2343-112/St 32 - in DStR 2003 S.157).

Arbeitgeber, die Benzingutscheine (oder andere Warengutscheine) ausgeben, die bei Dritten einzulösen sind, beispielsweise bei einer Tankstelle, sollten also dazu übergehen, auf dem Gutschein nur Angaben zur Ware zu machen, z.B. "Gutschein über 40 Liter Superbenzin", damit es bei der nächsten Lohnsteuerprüfung keine Schwierigkeiten gibt.

Wenn auf den Gutscheinen der genaue Verwendungszweck vermerkt ist, ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Leistung der Tankstelle umsatzsteuerrechtlich als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal dann nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG besteuert.

Da die Zuschüsse nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, sollten sie anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden (§ 1 ArEV).

In der Praxis ist es am einfachsten, wenn der Arbeitgeber (optisch ansprechende) Gutscheine ausstellt, z.B. mit dem Vermerk "nur bei Tankstelle X einzulösen für 40l Superbenzin", und mit der Tankstelle X vereinbart, dass monatlich eine Rechnung über die eingelösten Gutscheine ausgestellt wird.

Benzingutscheine haben keinen Einfluss auf den Abzug der Entfernungspauschale als Werbungskosten bzw. auf die Erstattung der Entfernungspauschale durch den Arbeitgeber.